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   OLG Hamburg, 06.12.2002 - 2 Wx 27/99   

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https://dejure.org/2002,7543
OLG Hamburg, 06.12.2002 - 2 Wx 27/99 (https://dejure.org/2002,7543)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.12.2002 - 2 Wx 27/99 (https://dejure.org/2002,7543)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2002 - 2 Wx 27/99 (https://dejure.org/2002,7543)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung einer Zweckbestimmung von Sondereigentum an Abstellraum und Garage zu Wohnzwecken ; Zulässigkeit von Vollmachten zur einseitigen Änderung einer Teilungserklärung durch den teilenden Eigentümer ; Erfordernis einer Vereinbarung; Anspruch auf Entfernung von ...

  • Judicialis

    FGG § 27; ; WEG § ... 3; ; WEG § 1 Abs. 6; ; WEG § 1 Abs. 1; ; WEG § 1 Abs. 3; ; WEG § 5 Abs. 4; ; WEG § 10 Abs. 2; ; WEG § 15 Abs. 1; ; WEG § 22; ; WEG § 24 Abs. 6; ; WEG § 45 Abs. 1; ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 181; ; BGB § 873 Abs. 2; ; BGB § 873 Abs. 1; ; BGB § 877

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Nutzung von Abstellraum und Garage zu Wohnzwecken

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Änderung der Zweckbestimmung von Sondereigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Änderung der Zweckbestimmung von Raumeigentum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2003, 697
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 24.06.1993 - 2Z BR 56/93

    Teilungserklärung, Änderung, Vollmacht

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.12.2002 - 2 Wx 27/99
    Zwar ist die Zulässigkeit von Vollmachten zur einseitigen Änderung der Teilungserklärung durch den teilenden Eigentümer auch noch nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt (vgl. BayObLGZ 1993, 259; DNotZ 1994, 233 ff.; Staudinger-Rapp BGB 12. Aufl., § 8 WEG Rn 22; OLG Frankfurt/Main, RPfleger 1998, 336 j.m.w.N.), um dem Veräußerer der Wohnungen auch nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit zu sichern, Einfluss auf die Ausgestaltung des Wohnungseigentums zu nehmen, damit er Wünschen späterer Erwerber von Wohnungseigentum entsprechen kann, ohne daran durch die bereits zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer gehindert werden zu können.

    Diese Änderungsvollmacht kann sich auch auf die Befugnis erstrecken, Teileigentum in Sondereigentum umzuwandeln (BayObLGZ 1993, 259 ff.; WMR 1997, 512 ff.).

  • BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 138/00

    Änderung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.12.2002 - 2 Wx 27/99
    Das Erfordernis einer Vereinbarung ist auch gegeben, wenn das Teileigentum, wie im Streitfall, in der Teilungserklärung begründet worden ist, weil die Teilungserklärung vom Zeitpunkt der Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft an, ab dem sie nicht mehr vom teilenden Eigentümer einseitig abgeändert werden darf, einer Vereinbarung gleich steht (BGH NJW 2000, 3643; BayObLG NJW-RR 2001, 1164).

    Die mangelnde Bindung der Antragsgegnerin zu 1) an ihre Erklärung zur Änderung des Nutzungszwecks ergibt sich aus § 873 Abs. 2 BGB, wonach die Bindung an die Einigung über die inhaltliche Änderung des Sondereigentums von Teileigentum an bestimmten Räumen in Wohnungseigentum an diesen Räume vor der gem. § 925 i.V.m. §§ 877, 873 BGB erforderlichen Eintragung im Grundbuch davon abhängt, dass die Erklärungen notariell beurkundet oder auf die in § 873 Abs. 2 beschriebene Weise beim Grundbuchamt eingereicht sind oder dem Antragsteller eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt worden ist (vgl. zur Bindungswirkung von Vereinbarungen von Wohnungseigentümern BayObLG NJW-RR 2001, 1164).

  • BGH, 13.09.2000 - V ZB 14/00

    Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.12.2002 - 2 Wx 27/99
    Das Erfordernis einer Vereinbarung ist auch gegeben, wenn das Teileigentum, wie im Streitfall, in der Teilungserklärung begründet worden ist, weil die Teilungserklärung vom Zeitpunkt der Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft an, ab dem sie nicht mehr vom teilenden Eigentümer einseitig abgeändert werden darf, einer Vereinbarung gleich steht (BGH NJW 2000, 3643; BayObLG NJW-RR 2001, 1164).
  • BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82

    Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.12.2002 - 2 Wx 27/99
    Dies muss der in seinem Sondereigentum durch die Teilungserklärung geschützte Antragsteller, der sich stets gegen die Änderung der Nutzungsbefugnis durch die Antragsgegner zu 2) und 3) gewehrt hat, nicht dulden, zumal die Änderung der Zweckbestimmung auch erst dann gem. § 10 Abs. 2 WEG für und gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) als Sondernachfolger des teilenden Eigentümers, der Antragsgegnerin zu 1), wirkt, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist (BGHZ 91, 343, 345; BayObLGZ 1985, 378, 381 f.).
  • BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 1/01

    Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.12.2002 - 2 Wx 27/99
    Angesichts ihres Kenntnisstandes und ihres Verhaltens sowie der erheblichen Investitionen des Antragstellers in die Umbaumaßnahme ist die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung, es würde Treu und Glauben widersprechen, wenn dem Antragsteller der Balkonausbau verwehrt und der Rückbau angeordnet würde, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. für Fälle von Abweichung zwischen Grundbuch und Wirklichkeit und widerspruchsfreier Hinnahme der Veränderung OLG Stuttgart WMR 2001, 566; BayObLG ZMR 2001, 640).
  • OLG Frankfurt, 02.03.1998 - 20 W 54/98

    Begründungsrecht weiteren Sondereigentums durch teilenden Bauträger als

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.12.2002 - 2 Wx 27/99
    Zwar ist die Zulässigkeit von Vollmachten zur einseitigen Änderung der Teilungserklärung durch den teilenden Eigentümer auch noch nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt (vgl. BayObLGZ 1993, 259; DNotZ 1994, 233 ff.; Staudinger-Rapp BGB 12. Aufl., § 8 WEG Rn 22; OLG Frankfurt/Main, RPfleger 1998, 336 j.m.w.N.), um dem Veräußerer der Wohnungen auch nach Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit zu sichern, Einfluss auf die Ausgestaltung des Wohnungseigentums zu nehmen, damit er Wünschen späterer Erwerber von Wohnungseigentum entsprechen kann, ohne daran durch die bereits zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer gehindert werden zu können.
  • BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84

    Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.12.2002 - 2 Wx 27/99
    Dies muss der in seinem Sondereigentum durch die Teilungserklärung geschützte Antragsteller, der sich stets gegen die Änderung der Nutzungsbefugnis durch die Antragsgegner zu 2) und 3) gewehrt hat, nicht dulden, zumal die Änderung der Zweckbestimmung auch erst dann gem. § 10 Abs. 2 WEG für und gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) als Sondernachfolger des teilenden Eigentümers, der Antragsgegnerin zu 1), wirkt, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist (BGHZ 91, 343, 345; BayObLGZ 1985, 378, 381 f.).
  • BayObLG, 18.06.1993 - 2Z BR 50/93
    Auszug aus OLG Hamburg, 06.12.2002 - 2 Wx 27/99
    Ob der Anschluß von Sanitäreinrichtungen im zum Badezimmer umfunktionierten Abstellraum bereits den Beginn einer Nutzung zu Wohnzwecken darstellt, wie der Antragsteller unter Berufung auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (ZMR 1993, 530) meint, kann offen bleiben, dann der Antragsteller hat die Entfernung der Sanitärobjekte nicht verlangt.
  • BayObLG, 15.02.1989 - BReg. 2 Z 129/88

    Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.12.2002 - 2 Wx 27/99
    Die Änderung der Zweckbestimmung von nicht zum Wohnen bestimmten Räumen - hier "Abstellraum" und "Garage", die im zum Sondereigentum der Antragsgegner zu 2) und 3) gehörenden Teileigentum (§ 1 Abs. 1 und 3 WEG) stehen - in Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 1 und 2 WEG) kann schuldrechtlich nur durch Vereinbarung gem. §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG vorgenommen werden (BayObLGZ 1989, 29 ff.), denn die Änderung des Nutzungszwecks ist nicht nur eine Änderung der rechtlichen Ausgestaltung des Sondereigentums des begünstigten Wohnungseigentümers, vielmehr wird auch der Inhalt des Sondereigentums der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer berührt (BayObLGZ 1989, 28 ff., 30 f.; WM 1997, 112 und 512; OLG Köln ZMR 1997, 376 f. j.m.w.N.).
  • KG, 29.11.2010 - 1 W 325/10

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger bei

    Zwar ist für die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum - unabhängig von dem Streit über deren dogmatische Grundlage - nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich die Mitwirkung sämtlicher Wohnungs- und Teileigentümer erforderlich (vgl. nur BayObLG Rpfleger 1998, 19; OLG Bremen, NZM 2002, 610; OLGR Celle, 2000, 307; HansOLG Hamburg ZMR 2003, 697; OLG Hamm, MittRhNotK 1999, 344).

    Die Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum ist eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über ihr Verhältnis untereinander (ebenso: HansOLG Hamburg, ZMR 2003, 697; OLG Köln, NJW-RR 1997, 1442; Armbrüster, ZMR 2005, 247; Hügel, ZWE 2008, 120; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 13 Rdn. 22; Scheffler in Elzer/Fritsch/Meier; Wohnungseigentumsrecht, § 1 Rdn. 31; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 2872d; Zimmer in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 25), auf die § 5 Abs. 4 S. 2 WEG Anwendung findet.

  • OLG Köln, 10.01.2005 - 16 Wx 217/04

    Eigentümerbeschluss bei Nutzungsänderung einer Dachterrasse als Dachgarten

    Eine substantiell andere Art der Nutzung des Sondereigentums als in der Teilungserklärung niedergelegt geht über eine bloße Gebrauchregelung des Sondereigentums hinaus und kann mit Bindung für alle Wohnungs- und Teileigentümer deshalb nur durch Vereinbarung, nicht durch Mehrheitsbeschluss festgelegt werden ( OLG Hamburg, ZMR 2003, 697; MüKo-BGB/ Commichau, 4. Aufl. 2004, § 13 WEG Rdn. 17; Schuschke, NZM 2001, 497, 502 ).
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